Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für den Verkauf von Produkten ("Produkte") und für die Erbringung von Dienstleistungen ("Dienstleistungen") durch die Agile Robots SE ("Verkäufer") gegenüber dem jeweiligen Kunden (jeweils "Käufer"), (Käufer und Verkäufer jeweils einzeln und zusammen der/die "Vertragspartner").
    2. Etwaige Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Vertragspartnern, wenn der Verkäufer der Verwendung der Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB in der Bestellung gelten nur, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
    3. Die vorliegenden AGB finden Anwendung auf jeden einzelnen Kaufvertrag oder-Dienstleistungsvertrag ("Kauf-/Dienstleistungsvertrag") zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
    4. Diese AGB, der einzelne Kauf-/Dienstleistungsvertrag und jedes andere Dokument, das dem Kauf- /Dienstleistungsvertrag beigefügt ist, bilden zusammen ein bindendes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ("Vereinbarung"). Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem Kauf- /Dienstleistungsvertrag ist der Kauf-/Dienstleistungsvertrag maßgebend.
    5. Der Verkäufer ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Käufer wird hierüber schriftlich oder per E- Mail informiert und hat in Bezug auf laufende Dauerschuldverhältnisse das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung bezüglich der geänderten AGB zu widersprechen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, bestehen laufende Dauerschuldverhältnisse zu den geänderten AGB fort. Widerspricht der Käufer rechtzeitig, bestehen solche Dauerschuldverhältnisse zu den ursprünglichen AGB fort; jedoch ist der Verkäufer berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
  2. Vertragsschluss
    1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers annimmt. Jedes Angebot wird dem Käufer vom Verkäufer in schriftlicher Form (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) unterbreitet und gilt als rechtsverbindliches Angebot über den Abschluss eines individuellen Kauf-/Dienstleistungsvertrags. Voraussetzung ist, dass im Angebot das Datum der Bestellung, der Modellcode des/r Produkts/e, die Menge der Produkte und/oder Dienstleistungen und der gewünschte Liefertermin ausdrücklich angegeben ist.
    2. Der Käufer muss das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Die Annahme des Käufers kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

      1. Unterzeichnung und Rücksendung einer Kopie des Kauf-/Dienstleistungsvertrags an den Verkäufer;
      2. Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung des Kauf-/Dienstleistungsvertrags an den Verkäufer;
      3. Anweisungen an den Verkäufer bezüglich der Herstellung, des Sortiments oder der Lieferung der Produkte (einschließlich Anweisungen zur Rechnungsstellung und Aufbewahrung) nach Erhalt des Kauf-/Dienstleistungsvertrags;
      4. Annahme der Lieferung aller oder eines Teils der Produkte und/oder Dienstleistungen;
      5. Teilweise oder vollständige Bezahlung der Produkte und/oder Dienstleistungen;
      6. Jede andere Weise, mit der die Annahme des Vertrages erklärt wird.

      Vor der Annahme des Angebots, kann der Verkäufer sein Angebot jederzeit widerrufen.

    3. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben und Bedingungen in der von ihm aufgegebenen Bestellung richtig sind und dass er dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass der Verkäufer den Vertrag in Übereinstimmung mit diesen Angaben und Bedingungen erfüllen kann.
    4. Wenn Produkte neu hergestellt oder auf die Produkte ein bestimmtes Verfahren angewandt werden soll oder Dienstleistungen vom Verkäufer gemäß einer vom Käufer vorgegebenen Spezifikation erbracht werden sollen, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Geschmacksmusters, Markenrechts oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte einer anderen Person, die sich aus der Umsetzung einer Spezifikation des Käufers durch den Verkäufer ergibt, zuerkannt werden oder ihm entstehen.
    5. Wenn die Produkte und/oder Dienstleistungen nach einer vom Käufer gewünschten Spezifikation zu liefern sind, bleibt dem Verkäufer das Recht vorbehalten, Änderungen an der Spezifikation der Produkte und/ oder Dienstleistungen vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind, um die geltenden gesetzlichen Regellungen einzuhalten oder wenn die Änderung die Qualität der Produkte oder der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bestimmungen der Ziff. 13 bleiben unberührt.
  3. Preise
    1. Der Produktpreis ist im einzelnen Kaufvertrag festgelegt. Für die Vergütung der Dienstleistungen gilt Ziffer 7.5.
    2. Der Verkäufer wird auf die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung der Rohstoffe, die Stromkosten oder die Tariflöhne erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen der Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Verkäufer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dasselbe gilt entsprechend für eine Änderung der Liefertermine.
    3. Sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden alle Preise vom Verkäufer auf Basis EXW (ab Werk) (Incoterms 2020) angegeben. Ist im Kauf- /Dienstleistungsvertrag vereinbart, dass die Produkte an einen anderen Ort als in die Räumlichkeiten des Verkäufers zu liefern sind, trägt der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.
  4. Zahlung
    1. Der Käufer zahlt gemäß den im Kauf-/Dienstleistungsvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
    2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das im Kauf-/Dienstleistungsvertrag angegebene Bankkonto des Verkäufers oder eines benannten Dritten; ein Scheck oder Wechsel gilt nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
    3. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem sie dem angegebenen Bankkonto gutgeschrieben wird.
    4. Wird eine Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum geleistet, ist der Verkäufer berechtigt - unbeschadet der ihm ansonsten zur Verfügung stehenden Rechte - nach seinem Ermessen:
      • vom Vertrag zurückzutreten oder weitere Lieferungen an den Käufer auszusetzen;
      • und/oder dem Käufer Zinsen für den ausstehenden Betrag in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank pro Jahr in Rechnung zu stellen. Das Recht des Verkäufers zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  5. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrenübergang
    1. Sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt als "Lieferung" der Produkte der Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen ("EXW" „Ab Werk“ gem. Incoterms 2020). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Produkte auf den Käufer über.
    2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass dem Verkäufer sämtliche vom Käufer zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sowie, dass der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen und seine sonstigen Pflichten einhält. Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Lieferfristen um eine angemessene Zeit; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung seitens des Käufers zu vertreten hat.
    3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt (Ziffer 10.4) zurückzuführen, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend.
    4. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
    5. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer, können dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der Lieferung, berechnet werden. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere § 354 Abs. 1 HGB und § 304 BGB, und Ziffer 4.4 dieser AGB bleiben unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs der Produkte oder anderer Bestimmungen dieser AGB, geht das Eigentum an den Produkten erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer die gekauften Produkte und weitere Produkte, bezüglich derer die Vertragspartner einen Kaufvertrag geschlossen haben und deren Zahlung zu diesem Zeitpunkt fällig ist, vollständig bezahlt hat.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung berechtigt, die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Produkte ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu veräußern, anderweitig zu verwerten oder zu pfänden) ("Vorbehaltsware").
    3. Soweit der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, verwertet, verkauft oder veräußert, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt die Transportkosten der zurückgenommenen, verkauften, verwerteten oder gepfändeten Vorbehaltsware. Der Erlös aus dem Verkauf, der Verwertung oder Pfändung der Vorbehaltsware mindert die ausstehenden Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer, wobei der Verkäufer berechtigt ist, angemessene Kosten des Verkaufs, der Verwertung oder Pfändung vom Erlös abzuziehen.
    4. Solange das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer die Vorbehaltsware als Treuhänder des Verkäufers zu verwahren und die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern.
    5. Solange das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern oder zu verwerten, wobei er jedoch dem Verkäufer hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf oder der anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware, einschließlich des Versicherungserlöses, Rechenschaft ablegen und diesen Erlös von seinen Geldern oder Vermögenswerten bzw. von Geldern und Vermögenswerten Dritter getrennt zu halten hat.
    6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer eine gerichtliche Entscheidung nach § 771 ZPO herbeiführen kann. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Benachrichtigung, so haftet der Käufer für den entstandenen Schaden.
    7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen übersteigt.
  7. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen
    1. Wenn und soweit dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, erbringt der Verkäufer gegenüber dem Käufer bestimmte Dienstleistungen, z.B. Installationsleistungen in den Räumen des Käufers oder Schulungen. Der Umfang der Dienstleistungen wird im Kauf-/Dienstleistungsvertrag festgehalten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, werden die Leistungen immer als Zeitleistungen erbracht; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.
    2. Bei Bedarf und/oder in dem im Kauf-/Dienstleistungsvertrag vereinbarten Umfang kann der Verkäufer Dienstleistungen per Fernzugriff von einem seiner Bürostandorte aus erbringen. Entsprechende (vertrauliche) Support-Zugangsdaten sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt und/oder werden dem Käufer gesondert mitgeteilt. Verlangt der Käufer, dass die Leistungen vor Ort an seinem Standort erbracht werden, und sind die Reise- und Aufenthaltskosten nicht im vereinbarten Leistungsumfang des Verkäufers enthalten, so erstattet der Käufer die Reise- und Aufenthaltskosten des Verkäufers, wenn der Käufer die Reise genehmigt hat.
    3. Vorbehaltlich der Richtlinien des Käufers und der erforderlichen Genehmigungen, ist dem Verkäufer physischer Zugang zu allen erforderlichen Netzwerk- und IT-Systemen in den Räumlichkeiten des Käufers zu gewähren. Ein solcher Zugang darf nur zu Zwecken der Dienstleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern genutzt werden. Sämtliche Informationen, die der Verkäufer auf diese Weise über das Netzwerk und die IT-Systeme des Käufers erhält, sind streng vertraulich und unterliegen überdies den Bestimmungen der Ziffer 12 dieser AGB.
    4. Dem Verkäufer wird der Zugang zum Netzwerk und den IT-Systemen des Käufers während der im Kauf- /Dienstleistungsvertrag festgelegten Zeiten oder während der üblichen Geschäftszeiten des Käufers gewährt. Wenn die Mitarbeiter des Verkäufers die Leistungen vor Ort erbringen müssen, sorgt der Käufer für die Bereitstellung eines geeigneten Büroraums mit Telefon und unbegrenztem Internetzugang. Auslandsgespräche sind zuzulassen.
    5. Die vom Käufer für die Dienstleistungen zu zahlenden Preise richten sich nach dem Kauf- /Dienstleistungsvertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Listenpreise im Rahmen seiner allgemeinen Preispolitik zu ändern; er wird dem Käufer spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen eine geänderte Preisliste übermitteln. Die Ziffern 3.2, 4 und 5.2 bis 5.5 gelten entsprechend.
    6. Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechtleistung verjähren in zwölf Monaten.
    7. Sofern nicht anders vereinbart ist, gilt ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Vertragspartnern mit der Annahme der Bestellung oder des Angebots als geschlossen. Der Dienstleistungsvertrag hat keine feste Laufzeit und endet mit der Erbringung aller vereinbarten Dienstleistungszeiteinheiten durch den Verkäufer. Jeder Vertragspartner kann den Dienstleistungsvertrag schriftlich aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
      • Umstände bei denen der kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die anderen Vertragspartner vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich - spätestens innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen nach Erhalt der Abmahnung - vollständig beseitigt, und/ oder
      • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Vertragspartners droht oder eingetreten ist und dadurch die Erfüllung einer der Verpflichtungen der anderen Vertragspartner gefährdet ist, oder wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung den Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht, die es der ersuchenden Vertragspartner ermöglicht zu beurteilen, ob die Erfüllung einer der Verpflichtungen des anderen Vertragspartners gefährdet ist, und/ oder
      • wenn wesentliche Änderungen in der Rechtsform oder in den Eigentumsverhältnissen oder Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung eines der Vertragspartner eintreten, sodass es für den anderen Vertragspartner unzumutbar ist, den Dienstleistungsvertrag einzuhalten.
  8. Schulungsleistungen

    Die Vertragsparteien können gesondert vereinbaren, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer Schulungen (vgl. Ziffer 7.1) der Mitarbeiter des Käufers selbst durchführt oder solche Schulungsleistungen durch Dritte erbringen lässt. Die Einzelheiten, insbesondere Regelungen zur Vergütung, sowie zu Teilnehmerzahlen und Schulungsorten, regeln die Vertragspartner gesondert.
  9. Ansprüche bei Sachmängeln
    1. Sachmängel

      Der Käufer ist verpflichtet, jede Produktlieferung auf Mängel hin zu untersuchen und etwaige Mängel entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 ff. HGB) dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Wird seitens des Verkäufers bei der Lieferung eine „Checkliste für die Abnahme“ zur Verfügung gestellt, kann der Käufer diese verwenden. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, so gelten die Produkte als genehmigt, außer der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

      Unbeschadet der Regelungen der Ziffer 10, ist die Haftung des Verkäufers für Mängel wie folgt beschränkt:

      • Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die sich aus einer vom Käufer in Auftrag gegebenen Konstruktion oder Spezifikation ergeben;
      • Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Materialien oder auf Ausstattung, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, eine solche Haftung wird durch eine vom Hersteller dieser Teile gegenüber dem Verkäufer abgegebene Garantie abgedeckt; Angaben und Beschreibungen des Verkäufers stellen jedoch keine Garantien des Verkäufers dar; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

      Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel oder Schäden an den Produkten, die auf unsachgemäße Installation oder Wartung, unsachgemäßen Gebrauch, Nachlässigkeit oder auf jede andere Ursache als die gewöhnliche kommerzielle Verwendung zurückzuführen sind.

    2. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln

      Macht der Käufer gegenüber dem Verkäufer nach Maßgabe dieser Ziffer 9 einen Anspruch wegen eines Mangels geltend, so ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, die Produkte kostenlos zu ersetzen (Nachlieferung) oder die Produkte zu reparieren (Nachbesserung). Ist der Verkäufer zur Nachlieferung und Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist weder bereit noch in der Lage, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

      Neben den vorgenannten Rechten ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 10 ("Haftungsbeschränkung") zu verlangen.

      Erfolgt die Nacherfüllung des Verkäufers durch Nachlieferung, hat der Käufer die zuerst gelieferten Produkte innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis für die nachgelieferten Produkte in Rechnung zu stellen.

      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
  10. Haftungsbeschränkung
    1. Der Verkäufer haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich bei Verletzung von Vertragspflichten oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, ausschließlich in den nachfolgenden Fällen:

      1. Vorsatz;
      2. schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
      3. soweit der Verkäufer (i) ausdrücklich eine Garantie und/oder (ii) das Risiko der Nichtverfügbarkeit bestimmter Produkte ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung übernommen hat und/oder (ii) Produkthaftungsansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt;
      4. grobe Fahrlässigkeit; und/oder
      5. in sonstigen Fällen bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und/oder deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet.

      Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

    2. In den Fällen der Ziffern 10.1 d) und 10.1 e) haftet der Verkäufer begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
    3. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den Ziffern 10.1 bis 10.2 gelten in gleichem Umfang auch für Handlungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für die grob fahrlässige Verletzung von nicht-wesentlichen Vertragspflichten durch einfache, nicht-leitende Erfüllungsgehilfen.
    4. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Pflichten, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn eine Einwirkung von außen vorliegt, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist, wie z.B. in Fällen von Betriebsstörungen, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien, behördlichen Anordnungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen. Solange höhere Gewalt vorliegt, ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Erfüllung seiner Pflichten ausgesetzt. Erfüllt der Verkäufer seine Pflichten aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen nicht, so kann jeder Vertragspartner, ohne richterliche Mitwirkung und ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
  11. Datenschutz
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
    2. Die Vertragspartner werden sich über zwingende Vorgaben der anwendbaren Datenschutzgesetze informieren und, soweit notwendig, dem anderen Vertragspartner entsprechende Anweisungen geben, damit dieser die Vorgaben der anwendbaren Datenschutzgesetze einhält. Die Vertragspartner erklären sich bereit, soweit erforderlich, zusätzliche Vereinbarungen abzuschließen, welche die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften gewährleisten.
  12. Vertraulichkeit
    1. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die im Rahmen der Vereinbarung der Vertragspartner, dieser AGB oder von einem Vertragspartner als vertraulich erklärt werden, sowie generell alle Informationen und Daten in Papierform, in mündlicher oder elektronischer Form, wie z. B. technische oder geschäftliche Daten, Dokumente oder Kenntnisse sowie auch Prototypen, die die Vertragspartner im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung austauschen.
    2. Für die Dauer der Vereinbarung, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 7.7 und Ziff. 12.3, und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren danach, verpflichtet sich jeder Vertragspartner, vertrauliche Informationen nur zum Zwecke der Erfüllung der Vereinbarung oder zur Ausübung der in der Vereinbarung gewährten Rechte zu verwenden. Sie werden Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. nur denjenigen Mitarbeitern oder Mitarbeitern der mit der Vertragspartner verbundenen Unternehmen oder denjenigen, die im Namen der Vertragspartner und/oder der mit ihr verbundenen Berater handeln, die sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vertragspartner benötigen und zur Einhaltung einer dieser Ziffer 12 entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sind, sofern sie nicht durch einen Arbeits- oder Beratervertrag an eine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden sind. Bevor ein Vertragspartner vertrauliche Informationen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder ein Beratungsunternehmen weitergibt, muss er sicherstellen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem verbundenen Unternehmen oder dem Beratungsunternehmen besteht, die dieses Unternehmen verpflichtet, vertrauliche Informationen in einer Weise zu behandeln, wie in dieser Ziffer 12 geregelt.

      Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass jeder Verstoß gegen die genannten Pflichten durch einen Berater oder Angestellten einer der Vertragspartner oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens einem Verstoß dieses Vertragspartners gleichgestellt ist.

      Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
      • zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem empfangenden Vertragspartner veröffentlicht oder auf andere Weise der Öffentlichkeit allgemein zugänglich war; oder
      • nach der Offenlegung gegenüber dem empfangenden Vertragspartner veröffentlicht oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht wurde, es sei denn, der empfangende Vertragspartner hat gegen die Vereinbarung der Vertragspartner oder diese AGB verstoßen; oder
      • dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner bereits bekannt war und von dem empfangenden Vertragspartner nicht auf andere Weise von dem offenlegenden Vertragspartner unter Geltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen erworben wurde; oder
      • zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Vertragspartner von dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten erworben wurde, der das Recht hat, sie dem empfangenden Vertragspartner offenzulegen, ohne dass dieser Dritte seine Verpflichtungen gegenüber dem offenlegenden Vertragspartner verletzt hat, oder
      • unabhängig von den im Rahmen der Vertragsbeziehung von dem empfangenden Vertragspartner durchgeführten Arbeiten entwickelt wurden.
    3. Drei (3) Monate nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung kann der betraute Vertragspartner, vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 13.4, von dem empfangenden Vertragspartner schriftlich die unverzügliche Vernichtung oder Rückgabe aller vertraulichen Informationen in Papierform und/oder elektronischer Form und aller Kopien davon sowie gegebenenfalls von Prototypen, die ausgetauscht wurden, verlangen, sofern dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der empfangende Vertragspartner bestätigt dem betrauten Vertragspartner die Rückgabe oder Vernichtung schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Anfrage.
    4. Presseveröffentlichungen der Vertragspartner sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.
    5. Reverse Engineering oder Back Engineering oder ein anderer Prozess des Rückbaus der Produkte des Verkäufers durch den Käufer zur Analyse und Offenlegung von Funktionsweise, Design, Architektur oder zur Gewinnung von sonstigem Wissen ist nicht zulässig, soweit nicht zwingendes Urheberrecht in Bezug auf Software für einzelne Handlungen des Beobachtens, Untersuchens, Testens bzw. des Dekompilierens Abweichendes regelt.
  13. Geistige Eigentumsrechte
    1. Der Käufer hat alle geistigen Eigentumsrechte, insbesondere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-How des Verkäufers („IPR“) anzuerkennen und zu respektieren und darf keine Produkte beschaffen, vertreiben, vermarkten oder verkaufen, die Fälschungen der Produkte sind oder auf andere Weise das IPR des Verkäufers an den Produkten verletzen.
    2. Jegliches IPR an den Produkten und sämtlichen Leistungen des Verkäufers, die dem Käufer geliefert und/oder anderweitig zugänglich gemacht werden, verbleibt zu jeder Zeit im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf das IPR ausschließlich entsprechend dem Zweck des Kauf- /Dienstleistungsvertrags verwenden oder nutzen.
    3. Der Käufer ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen des Verkäufers für Softwareprodukte einzuhalten. Die Bestimmungen eines etwaigen Endbenutzer-Lizenzvertrags des Verkäufers ("EULA") haben Vorrang vor diesen AGB. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen erhält der Käufer mit Lieferung/Leistung des Verkäufers an Softwarekomponenten ein nicht ausschließliches, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes, und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht. Der Käufer ist zur Vervielfältigung der Softwarekomponenten jedoch nur berechtigt, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer ist ferner berechtigt, Kopien der Softwarekomponenten zu Sicherungszwecken herzustellen.
    4. Soweit Produktspezifikationen für den Käufer entwickelt werden, steht sämtliches diesbezügliches IPR dem Verkäufer zu. Der Verkäufer ist unabhängig vom Nutzungsrecht des Käufers nach dieser Ziff. 13 und unter entsprechender Einschränkung der Regelungen der Ziff. 12 berechtigt, entsprechende Spezifikationen insbesondere für andere Kundenaufträge und eigene Produktentwicklungen anzuwenden.
    5. Im Übrigen hat der Käufer die Weitergabe sowie jegliche Verfügungen über das IPR zu unterlassen.
  14. Verletzung von Gewerblichen Schutzrechten Dritter
    1. Erhält der Käufer von dritter Seite Kenntnis davon, dass die Verwendung der Produkte angeblich die Schutzrechte eines Dritten verletzt, so hat er den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Soweit möglich, können der Verkäufer und der Hersteller der Produkte auf ihre Kosten die Abwehr von Ansprüchen übernehmen, die aufgrund der behaupteten Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden und Verhandlungen zur Beilegung des Rechtsstreits führen. Der Käufer wird den Verkäufer und den Hersteller in einem solchen Verfahren unterstützen, soweit dies zur Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen sinnvoll und angemessen ist. Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
  15. Abwerbeverbot
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer ihrer Vertragsbeziehung und bis zum Ablauf von einem (1) Jahr nach Vertragsende, Personal des jeweils anderen Vertragspartners nicht aktiv abzuwerben.
    2. Im Falle jeder Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 EUR verwirkt und sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für diese AGB, für sämtliche auf ihrer Basis getätigten Bestellungen, sowie für sämtliche diesen AGB unterliegenden Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts - CISG).
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder einem diesen AGB unterliegenden Vertrag ergeben, ist das Landgericht München, Deutschland. Dem Verkäufer steht es jedoch frei, stattdessen auch das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
    3. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.
    4. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.
    5. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die ungültige Klausel durch eine gültige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Absicht der ungültigen Klausel so nah wie möglich kommt.

(Stand Juni 2024)